Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B

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Von Erkam Demirci

Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber, dass Sie in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert sind. § 6 Abs. 1 VOB/B verlangt sie unverzüglich und schriftlich — also ohne schuldhaftes Zögern, praktisch am selben, spätestens am nächsten Werktag. Hinein gehören: Ursache, Beginn, betroffene Leistung, personelle und terminliche Folgen, voraussichtliche Dauer und der Vorbehalt von Fristverlängerung und Mehrkosten. Fehlt die Anzeige, bleiben die hindernden Umstände unberücksichtigt — es sei denn, dem Auftraggeber waren die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt.

Diese Seite wird meist gelesen, während die Kolonne wartet: Der Estrich ist nicht drin, die Freigabe fehlt, der Kran ist belegt, die Pläne sind seit Tagen angekündigt. Dann zählen drei Dinge — heute anzeigen, richtig adressieren, Fakten mitliefern. Alles andere lässt sich später nachholen, die Frist nicht.

Der folgende Aufbau gilt für Verträge, in denen die VOB/B vereinbart ist — also für die meisten öffentlichen Aufträge und für fast alle Nachunternehmerverträge. Ist keine VOB/B vereinbart, gilt § 6 nicht unmittelbar; was dann zu tun ist, steht weiter unten.

Was als Behinderung zählt — und was nicht

Eine Behinderung im Sinne von § 6 VOB/B ist jeder Umstand, der die ordnungsgemäße Ausführung Ihrer Leistung erschwert oder unmöglich macht. Sie müssen nicht sicher sein, dass er rechtlich durchgeht — § 6 Abs. 1 VOB/B stellt darauf ab, dass Sie sich behindert glauben. Im Zweifel anzeigen ist deshalb fast immer die günstigere Entscheidung.

Typische Fälle auf der Baustelle:

  • Fehlende Vorleistungen anderer Gewerke: Rohbau nicht fertig, Estrich nicht belegreif, Vorwand nicht gestellt
  • Fehlende, verspätete oder geänderte Ausführungsunterlagen und Pläne
  • Fehlende Freigaben, Genehmigungen oder Abnahmen von Vorleistungen
  • Fehlende Mitwirkung des Auftraggebers: kein Baustrom, kein Wasser, keine Zufahrt, kein Lagerplatz, gesperrter Kran
  • Vom Auftraggeber angeordnete Änderungen oder Zusatzleistungen, die den Bauablauf umwerfen
  • Außergewöhnliche Witterung, höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände

Unverzüglich und schriftlich: die zwei Bedingungen aus § 6 Abs. 1 VOB/B

„Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern. Eine Stundenzahl steht nirgends; in der Praxis heißt es: am selben Werktag, spätestens am nächsten. „Diese Woche noch“ ist keine unverzügliche Anzeige, und die Wartezeit lässt sich später nicht mehr reparieren.

Die VOB/B verlangt „schriftlich“. Ob eine einfache E-Mail genügt, wird unterschiedlich beurteilt und hängt auch an Ihrem Vertrag. Sicher sind Sie mit einem unterschriebenen Schreiben, das als PDF per E-Mail geht und zusätzlich per Post oder gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Entscheidend ist, dass Sie den Zugang später noch nachvollziehen können. Eine WhatsApp-Nachricht an den Bauleiter ersetzt die Anzeige nicht.

Adressat ist der Auftraggeber. Bauleitung oder Architekturbüro sind nur dann der richtige Empfänger, wenn sie empfangsbevollmächtigt sind — im Zweifel schreiben Sie beide an und schicken das Original an den Auftraggeber.

Was in die Behinderungsanzeige gehört

Eine Seite reicht. Wichtig ist, dass jeder Punkt konkret wird — eine Anzeige, die nur „Verzögerungen im Bauablauf“ meldet, trägt später nichts. Nicht hinein gehören Schuldzuweisungen, Drohungen und eine bezifferte Mehrkostenrechnung, die Sie heute noch gar nicht kennen können.

Das gehört hinein:

  • Bauvorhaben, Auftrags- oder Vertragsnummer, Datum der Anzeige
  • Ursache: welcher Umstand behindert, was oder wer konkret fehlt
  • Beginn: seit wann — Datum, wenn möglich mit Uhrzeit
  • Betroffene Leistung: Gewerk, Bauteil oder Bauabschnitt, Position — und was trotzdem weiterläuft
  • Personelle Folgen: wie viele Leute und welche Geräte stehen oder werden abgezogen
  • Voraussichtliche Dauer — „derzeit nicht absehbar“ ist eine zulässige und häufige Angabe
  • Vorbehalt: Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B sowie Mehrkosten und Entschädigung dem Grunde nach
  • Aufforderung an den Auftraggeber: was er beseitigen oder bereitstellen soll, mit gesetzter Frist
  • Anlagen: Fotos vom Tag, Auszug aus dem Bautagebuch

Was passiert, wenn Sie nichts anzeigen

§ 6 Abs. 1 VOB/B ist an dieser Stelle deutlich: Unterlassen Sie die Anzeige, haben Sie nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren. „Der hat das doch gesehen“ genügt dafür in der Regel nicht — offenkundig muss beides sein, der Umstand und seine Wirkung auf Ihre Leistung.

Praktisch heißt das: keine Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B. Der ursprüngliche Fertigstellungstermin bleibt stehen, mit allem, was daran hängt — Verzug, Vertragsstrafe, Druck bei der Abnahme. Auch die Entschädigung nach § 642 BGB, auf die § 6 Abs. 6 VOB/B verweist, knüpft an die Anzeige oder an die Offenkundigkeit an.

Die Anzeige kostet zwanzig Minuten. Sie ist die günstigste Position im ganzen Vorgang.

Das Bautagebuch vom selben Tag liefert die Fakten

Die Anzeige behauptet — belegen müssen Sie später, oft Monate später, wenn niemand mehr weiß, wie viele Leute an welchem Dienstag herumstanden. Genau dafür ist der Eintrag im Bautagebuch vom selben Tag da: Anwesende mit Stunden, Wetter, ausgeführte Leistungen je Gewerk, die Behinderung mit Uhrzeit und Folgen, nummerierte Fotos.

Ein Bautagebuch beweist von sich aus nicht, dass alles so war — es ist eine private Aufzeichnung. Aber eine tägliche, zeitnahe und in sich stimmige Aufzeichnung ist im Streit ein starkes Indiz, und sie ist oft das Einzige, was die Angaben der Anzeige nach Monaten noch trägt. Nachträglich zusammengestellte Aufstellungen leisten das nicht.

Praktischer Ablauf, der sich bewährt hat: erst den Eintrag im Bautagebuch schreiben, dann die Anzeige daraus formulieren, dann den Tagesauszug als Anlage mitschicken. Genau dafür bauen wir Tenon Log — das Bautagebuch für kleine Kolonnen, mit eigenem Feld für Behinderungen und fertigem PDF-Auszug je Tag. Ein Preis fürs ganze Team, kein Abo pro Kopf.

Wenn die Behinderung endet: Wiederaufnahme anzeigen

Die zweite Anzeige wird am häufigsten vergessen. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B müssen Sie alles tun, was Ihnen billigerweise zuzumuten ist, um weiterzuarbeiten — und sobald die hindernden Umstände wegfallen, die Arbeiten unverzüglich wieder aufnehmen und den Auftraggeber davon benachrichtigen.

Diese Mitteilung setzt den Schlusspunkt unter den Zeitraum, um den Ihre Ausführungsfrist verlängert wird. Berechnet wird sie nach § 6 Abs. 4 VOB/B aus der Dauer der Behinderung plus einem Zuschlag für die Wiederaufnahme und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Ohne saubere Anfangs- und Endmeldung ist dieser Zeitraum später Verhandlungssache.

Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann nach § 6 Abs. 7 VOB/B jede Vertragsseite den Vertrag schriftlich kündigen. Bis dahin gilt: jede Woche, in der sich etwas ändert, kurz nachmelden.

Ohne VOB/B: was im BGB-Vertrag gilt

Ist die VOB/B nicht vereinbart, gibt es keine Anzeigepflicht nach § 6 — die Anzeige bleibt trotzdem sinnvoll und wird in der Praxis genauso geschrieben. Fehlende Mitwirkung des Auftraggebers führt über §§ 642, 643 BGB zu Entschädigung und im äußersten Fall zur Kündigung, setzt aber voraus, dass Sie die Mitwirkung eingefordert haben und der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.

Prüfen Sie zusätzlich Ihren Vertrag: Viele BGB-Bauverträge und fast alle Nachunternehmerverträge enthalten eigene Anzeige- und Schriftformklauseln, teils mit kürzeren Fristen als die VOB/B. Im Konflikt zwischen Vertrag und diesem Text gilt Ihr Vertrag.

Häufige Fragen

Wie schnell muss die Behinderungsanzeige beim Auftraggeber sein?

§ 6 Abs. 1 VOB/B sagt „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Stundenzahl steht nirgends. In der Praxis bedeutet es: am selben Werktag, spätestens am nächsten. Wenn die Ursache noch unklar ist, zeigen Sie trotzdem an und schieben die Details nach — die Frist läuft ab Kenntnis der Behinderung, nicht ab vollständiger Klärung.

Reicht eine E-Mail oder eine WhatsApp-Nachricht?

Die VOB/B verlangt Schriftform. Ob eine einfache E-Mail genügt, wird unterschiedlich beurteilt und hängt am Vertrag; eine WhatsApp-Nachricht an den Bauleiter ist jedenfalls kein Ersatz. Sicher sind Sie mit einem unterschriebenen Schreiben als PDF per E-Mail, zusätzlich per Post oder gegen Empfangsbestätigung — und mit einer Kopie, die Sie später wiederfinden.

Zählt schlechtes Wetter als Behinderung?

Nur ausnahmsweise. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B gelten Witterungseinflüsse nicht als Behinderung, wenn bei Abgabe des Angebots normalerweise mit ihnen zu rechnen war — Frost im Januar ist einkalkuliert. Anders liegt es bei außergewöhnlichen Verhältnissen. Deshalb ist Wetter und Temperatur im Bautagebuch keine Deko: Ohne tägliche Aufzeichnung lässt sich „außergewöhnlich“ hinterher nicht mehr zeigen.

Ich habe die Anzeige vergessen — ist alles verloren?

Nicht zwingend, aber die Lage ist schlechter. Nach § 6 Abs. 1 VOB/B bleiben die hindernden Umstände unberücksichtigt, es sei denn, dem Auftraggeber waren Tatsache und hindernde Wirkung offenkundig bekannt — und darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Zeigen Sie sofort an, auch verspätet: Für den weiteren Verlauf der Behinderung ist die Anzeige noch wirksam. Bei laufender Vertragsstrafe oder größeren Beträgen gehört der Fall zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.

Muss ich die Mehrkosten in der Anzeige schon beziffern?

Nein — und es ist meist besser, es nicht zu tun. In die Anzeige gehört der Vorbehalt dem Grunde nach: Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 VOB/B sowie Mehrkosten beziehungsweise Entschädigung. Die Höhe wird später berechnet, wenn Stillstandzeiten, Stunden und Verschiebungen feststehen — und dafür brauchen Sie wieder die täglichen Einträge.

Diese Seite ist eine praktische Orientierung, kein Rechtsrat und ohne Gewähr. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und der Einzelfall; § 6 VOB/B gilt nur, wenn die VOB/B vereinbart ist. Bei Vertragsstrafen, Kündigung oder größeren Beträgen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

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