Stundenlohnarbeiten nachweisen — Stundenlohnzettel und Bautagebuch

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Von Erkam Demirci

Damit Stundenlohnarbeiten bezahlt werden, müssen bei einem VOB/B-Vertrag drei Dinge zusammenkommen: Die Arbeiten sind vor Beginn ausdrücklich als Stundenlohnarbeiten vereinbart (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B), die geleisteten Stunden werden zeitnah über Stundenlohnzettel eingereicht (§ 15 Abs. 3), und der Auftraggeber gibt sie innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurück — nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt. Fehlt der Nachweis, bleibt nur der wirtschaftlich vertretbare Aufwand (§ 15 Abs. 5), und den schätzt am Ende jemand anderes. Das Bautagebuch ist dabei der zweite, unabhängige Stundennachweis — der, den Sie noch haben, wenn ein Zettel verschwindet.

Stundenlohn ist die Abrechnungsart, bei der am häufigsten Geld liegen bleibt — nicht weil die Arbeit strittig wäre, sondern weil der Nachweis Wochen später geführt werden soll. Wer erst bei der Schlussrechnung merkt, dass die Zettel fehlen, verhandelt nicht mehr über Stunden, sondern über Erinnerungen.

Die folgenden Regeln gelten, wenn die VOB/B vereinbart ist. Bei einem reinen BGB-Bauvertrag gibt es diese Fristen so nicht; dort zählt, was im Vertrag steht, und der Nachweis wird nicht leichter, sondern nur formloser.

Die vier Punkte, auf die es ankommt

Alles Weitere ist Ausschmückung. Diese vier Punkte entscheiden, ob Stunden bezahlt werden:

  • Vorher vereinbaren: Stundenlohnarbeiten müssen vor Beginn ausdrücklich als solche vereinbart sein (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B). Ein nachträglich ausgestellter Zettel ersetzt diese Vereinbarung nicht.
  • Zeitnah einreichen: Über die geleisteten Stunden und den Verbrauch an Stoffen, Geräten und Sonstigem sind Listen — Stundenlohnzettel — je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich einzureichen (§ 15 Abs. 3). Praktisch heißt das: täglich.
  • 6 Werktage: Der Auftraggeber hat die bescheinigten Zettel unverzüglich zurückzugeben, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
  • Ohne Nachweis wird geschätzt: Fehlen die Aufzeichnungen, bleibt als Grundlage nur der wirtschaftlich vertretbare Aufwand (§ 15 Abs. 5) — also das, was ein Dritter für angemessen hält, nicht das, was Ihre Leute tatsächlich gebraucht haben.

Was auf einen Stundenlohnzettel gehört

Ein Zettel, der später etwas wert sein soll, beantwortet ohne Rückfrage, wer wann was wie lange gemacht hat:

  • Bauvorhaben, Datum, Bautag-Nummer und die Nummer des Zettels
  • Bezug: auf welche Anordnung oder Vereinbarung sich die Stundenlohnarbeit stützt, mit Datum und Name
  • Name und Funktion jeder anwesenden Person, getrennt nach eigenen Leuten und Nachunternehmern
  • Stunden je Person, nicht als Summe für die Kolonne
  • Beschreibung der Leistung in Stichworten — Ort, Gewerk, Tätigkeit
  • Stoffe, Geräte, Maschinen, Fuhrleistungen und Sonderkosten, die dabei angefallen sind
  • Unterschrift des Auftragnehmers und Feld für die Gegenzeichnung

Warum das Bautagebuch der zweite Nachweis ist

Stundenlohnzettel gehen verloren, werden nicht gegengezeichnet, oder es wird bestritten, dass sie je zugegangen sind. Das Bautagebuch hilft an genau dieser Stelle: Es enthält für denselben Tag ohnehin die Anwesenden mit Stunden, die ausgeführten Leistungen je Gewerk und das Material — geführt am selben Tag, ohne Rücksicht darauf, wie abgerechnet wird.

Zwei unabhängige Aufzeichnungen, die dasselbe sagen, sind deutlich mehr wert als eine. Wichtig ist nur, dass sie sich nicht widersprechen: Wenn der Zettel sieben Stunden ausweist und das Bautagebuch fünf, hat die Gegenseite die Arbeit für Sie erledigt.

Praktisch führen Sie beides in einem Durchgang: Der Eintrag im Bautagebuch entsteht abends aus denselben Angaben, die auf den Zettel gehören, und die Fotonummern des Tages verbinden beide mit dem, was tatsächlich zu sehen war.

Der häufigste Fehler ist nicht der falsche, sondern der späte Eintrag

Zeitnähe ist der Punkt, an dem Nachweise kippen. Ein Stapel Zettel, der am Monatsende in einem Zug ausgefüllt wird, sieht genau danach aus — gleiche Handschrift, gleicher Stift, gleiche Formulierungen, runde Stundenzahlen. Er ist nicht wertlos, aber er ist angreifbar, und angreifbar heißt in der Praxis: kürzbar.

Was hilft, ist banal und wirkt: ein fester Zeitpunkt vor Feierabend, immer dieselbe Reihenfolge, Stichworte statt Prosa, und die Übergabe am selben oder am nächsten Tag. Die 6-Werktage-Frist läuft ab Zugang beim Auftraggeber — je später Sie übergeben, desto später beginnt sie.

Wenn nicht die VOB/B, sondern das BGB gilt

Die VOB/B gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn sie wirksam vereinbart ist. Bei privaten Auftraggebern ist das oft nicht der Fall. Dann gibt es weder die 6-Werktage-Frist noch die Wirkung „nicht zurückgegeben gleich anerkannt“ — es zählt, was im Vertrag steht, und im Streitfall müssen Sie den Umfang Ihrer Leistung vollständig beweisen.

Die Konsequenz ist dieselbe, nur ohne Sicherheitsnetz: täglich aufzeichnen, gegenzeichnen lassen, wo es geht, und schriftlich übergeben. Welche Fassung der VOB/B vereinbart ist, steht in Ihrem Vertrag; die Fassungen unterscheiden sich, und im Zweifel lesen Sie die Stelle dort nach.

Häufige Fragen

Gilt ein nicht zurückgegebener Stundenlohnzettel wirklich als anerkannt?

Bei einem VOB/B-Vertrag ja: Der Auftraggeber hat die bescheinigten Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückzugeben; nicht fristgemäß zurückgegebene gelten als anerkannt (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Das ersetzt aber nicht die vorherige Vereinbarung der Stundenlohnarbeiten, und wer den Zettel gegenzeichnet, muss dazu befugt sein. Rechtsrat ist das hier nicht — im Streitfall fragen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Reicht das Bautagebuch allein als Stundennachweis?

Als alleinige Grundlage für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nach VOB/B ist es nicht vorgesehen — dafür sind die Stundenlohnzettel da. Als zweiter, unabhängiger Nachweis derselben Stunden ist es sehr wohl etwas wert, besonders wenn ein Zettel fehlt oder bestritten wird. Führen Sie beides, und achten Sie darauf, dass die Zahlen übereinstimmen.

Wie genau müssen die Stunden aufgeschlüsselt sein?

Je Person, nicht als Kolonnensumme, und mit einer Tätigkeit, die man wiedererkennt („Estrich EG, Randstreifen und Einbringen“ statt „Estricharbeiten“). Runde Zahlen für alle Beteiligten über Wochen hinweg sind das Muster, das zuerst hinterfragt wird.

Der Auftraggeber unterschreibt nicht — was tun?

Trotzdem täglich einreichen und den Zugang belegbar machen: per E-Mail mit Anhang, mit Empfangsbestätigung, oder gegen Quittung. Die 6-Werktage-Frist des § 15 Abs. 3 VOB/B knüpft an den Zugang an, nicht an die Unterschrift. Was Sie nie nachweisen können, ist ein Zettel, den Sie nur in der Fahrerkabine liegen hatten.

Was ist mit Stunden von Nachunternehmern?

Getrennt ausweisen — Firma, Person, Funktion, Stunden. Im Bautagebuch gehören sie in dieselbe Anwesenheitsliste, aber als Nachunternehmer gekennzeichnet. Vermischte Stunden sind später kaum noch sauber zu trennen, und genau daran scheitern Nachforderungen.

Diese Seite ist eine praktische Orientierung und kein Rechtsrat. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die vereinbarte Fassung der VOB/B und der Einzelfall; bei strittigen Forderungen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

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